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Das Heimgesetz
I. Vorbemerkungen
Der mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 24. 8. 1967 (BGBl I S. 933) geänderte § 38 Satz 1 Nr. 10 GewO ermächtigte die Landesregierungen, Rechtsverordnungen über den Betrieb gewerblicher Altenheime zu erlassen und dabei Regelungen über die Buchführung, die Auskunftspflicht und das Nachschaurecht zu treffen. Gleichzeitig beinhalteten die Heimverordnungen der Länder Mindestanforderungen an die Räume und für die im Betrieb Beschäftigten.
Später hielt man es für erforderlich, eine Erlaubnispflicht für die Betreiber von Altenheimen einzuführen und den Betrieb von Altenheimen in einem gesonderten Gesetz zu regeln, um nicht nur die gewerblichen Träger dieser Einrichtungen zu erfassen. Daraus ergab sich das Heimgesetz vom . Novelliert und neu bekanntgemacht wurde dieses Gesetz durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. 4. 1990 (BGBl I S. 758). Damit wurden der Anwendungsbereich des Gesetzes, Form und Inhalt des Heimvertrages, die Funktion des Heimfürsprechers und die Gewährung von Leistungen an Träger und Beschäftigte neu geregelt. Durch Art. 19 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) wurde das Heimgesetz um Bestimmungen zu Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pf...BGBl I S. 1086