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Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung („Meister-BAföG”)
I. Einleitung
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung geht von der Überlegung aus, daß schulische, berufliche und akademische Ausbildung gleichwertig sind. Auch in der beruflichen Bildung soll dem einzelnen die volle Entfaltung seiner Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten ermöglicht werden. Es sollen Teilnehmer gefördert werden, die sich nach einer beruflichen Erstausbildung auf eine herausgehobene Berufstätigkeit vorbereiten wollen, z. B. als selbständiger Handwerksmeister oder als mittlere Führungskraft in einem Betrieb. Der angestrebte Abschluß muß über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung liegen. Er setzt eine derartige Ausbildung voraus (sog. „Meister-BAföG„). Das Gesetz dient folglich ebenso der Sicherung des Zukunftsstandortes Deutschland.
Gefördert werden sowohl Vollzeit- (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 AFBG) als auch Teilzeitmaßnahmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 AFBG) der beruflichen Aufstiegsfortbildung.
Gem. § 1 Satz 1 AFBG ist daher „Ziel der individuellen Förderung nach dem AFBG, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme einerse...