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NWB Nr. 5 vom Seite 341 Fach 30 Seite 1013

Allgemeine Rechtsbesorgung und Steuerberatung

von Rechtsanwalt Helmut Kerkhoff, Hamm

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I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Innerhalb des Steuerberatungsvertrages hat der Steuerberater die Pflicht zur erschöpfenden steuerrechtlichen Beratung des Mandanten. Eine umfassende betriebswirtschaftliche, finanzielle oder unternehmerische Beratung kann grundsätzlich nicht verlangt werden.

2. Ist der Steuerberater mit der Ausarbeitung eines Mitarbeitergewinnbeteiligungsmodells beauftragt, ist die Frage, ob ein Rückzahlungsvorbehalt mit den Mitarbeitern vereinbart werden soll, keine steuerliche Beratung, sondern die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

3. Im Honorarprozeß kann der Auftraggeber gegenüber dem Gebührenanspruch mit dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aufrechnen.

II. Sachverhalt

Ein Steuerberater hatte eine Kapitalgesellschaft umfassend betreut. Weil seine Rechnungen nicht ausgeglichen wurden, stellte er die Tätigkeit ein. Im Gebührenprozeß wurde von der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Diese sollten sich u. a. daraus ergeben, daß der Steuerberater, der zur Förderung des Umsatzes ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell entwickelt hatte, es verabsäumt habe, in die ...