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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 02 | Bilanzierung: Garage eines Einfamilienhauses als Betriebsvermögen beim Unterstellen eines Firmenwagens

Wenn ein Firmenwagen in einer Einzelgarage untergestellt wird, die zu einem eigenen Wohnhaus gehört, ergibt sich nach einer Kurzinformation der OFD NRW keine mehr als hälftige Nutzung der Garage zu betrieblichen Zwecken. Es kann typisierend unterstellt werden, dass die Garage eines Einfamilienhauses zu mehr als 50 % privat genutzt wird, so dass eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ausscheidet. Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist allerdings möglich.

Eine Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist wichtig für Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihren Firmenwagen in der Garage oder in der Tiefgarage ihres eigenen Wohnhauses unterstellen.

Gehört eine Garage zu einem Einfamilienhaus, handelt es sich grundsätzlich um einen unselbstständigen Teil des Gebäudes. Es sei denn, der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude wird durch eine artfremde Nutzung gelöst. In diesem Fall liegt ein sonstiger selbständiger Gebäudeteil vor. Das Einstellen eines betrieblichen Fahrzeugs stellt an sich eine solche artfremde Nutzung dar.

Vor einiger Zeit hatte der Bundesfinanz...