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Temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1053Die unabsehbaren und kaum kalkulierbaren wirtschaftlichen Folgen der aufgrund der Corona-Epidemie verordneten Kontaktsperre, die zu einer schweren Rezession führen wird, wirken sich in erheblichem Maß auf das Insolvenzrecht aus, das für die nächsten Monate faktisch außer Kraft gesetzt ist. Das im Eilverfahren erlassene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl I 2020 S. 569) räumt Verbrauchern und KMU eine Reihe von Leistungsverweigerungsrechten und einen umfassenden Kündigungsschutz auf Zeit ein. Denjenigen, die von diesen erweiterten Rechten betroffen sind und dabei sehr schnell selbst in die Insolvenz geraten können, hilft das Gesetz dagegen wenig.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Antragsrechts der Gläubiger
Um den aktuell verstärkten Insolvenzgefahren zu begegnen, ist u. a. das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)“ beschlossen worden.
[i]Zahlungsunfähigkeit muss auf Pandemiefolgen beruhenDie Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) gilt – rückwirkend – für die...