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NWB Nr. 13 vom Seite 1253 Fach 30 Seite 875

Gewerbeerlaubnisrecht

von Universitätsprofessor Dr. Rolf Stober, Dresden

I. Einführung

Bestimmte Gewerbetätigkeiten bedürfen neben der Anzeige nach § 14 GewO (vgl. Stober, ) einer Erlaubnis bzw. einer Zulassung. Die Erlaubnisbedürftigkeit stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Gewerbefreiheit dar (§ 1 GewO) und ist deren Korrektiv. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die §§ 30-34c GewO nennen die jeweiligen Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Erteilung der Gewerbeerlaubnis abhängt. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind von unterschiedlicher Intensität. Sie richten sich jeweils nach den Gefahren, die von den betreffenden gewerblichen Tätigkeiten für die Allgemeinheit oder bestimmte schützenswerte Personenkreise ausgehen. Der Gesetzgeber stellt insgesamt vier verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen auf:

  • Zuverlässigkeit (§§ 30, 34c)

  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§§ 34, 34a)

  • Befähigung (§ 30)

  • polizeiliche Ordnungsgemäßheit (§§ 30, 33a).

Meistens genügt es, wenn eine Tatbestandsvoraussetzung gegeben ist.

II. Einzelne Gewerbeerlaubnisse

1. Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)

a) Zum Tatbestand des § 30 GewO

§ 30 GewO enthält für Privatkrankenkliniken, Privatentbindungskliniken und Privatnervenkliniken eine persönliche...