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BFH 03.12.2019 VIII R 25/17, StuB 7/2020 S. 286

Erlass von Nachzahlungszinsen

(1) Die Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO ist nicht allein deshalb unbillig, weil die Änderung eines Steuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass eines Feststellungsbescheids erfolgt (Anschluss an NWB VAAAF-83695, BFH/NV 2016 S. 1668). (2) Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (Bezug: § 233a AO).

Praxishinweise

Der Zinslauf ist auch dann nach Maßgabe von § 233a Abs. 2 AO einschließlich der Karenzzeit zu berechnen, wenn der Unterschiedsbetrag auf der Anpassung eines Einkommensteuerbescheids an einen Grundlagenbescheid beruht. Nicht maßgebend ist, wann der Grundlagenbescheid ergeht, so de...