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Rechtsfragen des (Notar-)Anderkontos
I. Begriff und Rechtsnatur des Anderkontos
Das Anderkonto ist eine Unterart des (offenen) Treuhandkontos. Es handelt sich um ein Konto, das nicht eigenen Zwecken des Notars als Kontoinhaber dienen soll, bei dem er aber gleichwohl der kontoführenden Bank gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist. Die wichtigste Besonderheit besteht darin, daß Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute sowie Postscheckämter (s. AnwBl 1975 S. 354) es nur für bestimmte Berufsgruppen eröffnen, und zwar nur für Rechtsanwälte, Notare und Angehörige der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe sowie Patentanwälte. Die entscheidende Gemeinsamkeit dieser Berufsgruppen liegt darin, daß es für sie ein besonderes Standesrecht gibt. Angehörige anderer Berufsgruppen können ein Anderkonto i. e. S. nicht errichten, sondern nur ein gewöhnliches Treuhandkonto.
Das Anderkonto unterliegt als Unterart des Treuhandkontos grundsätzlich den für Treuhandkonten geltenden Regeln, soweit sich nicht aus den Anderkontenbedingungen etwas anderes ergibt.
II. Allgemeines zur Verwahrung auf Anderkonten
Wenn der Notar den Auftrag zur Verwahrun...