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NWB Nr. 38 vom Seite 2983 Fach 29 Seite 1549

Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Die Verwaltung ist nach dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebunden. Verschiedene Kontrollmechanismen sollen diese Bindung gewährleisten.

So unterliegt die Verwaltung einer formlosen Kontrolle ihrer Tätigkeit durch die Bevölkerung. Diese äußert sich nicht nur in ”Leserbriefen”, ”Beschwerden”, ”offenen Briefen” usw., sondern auch in der Wahrnehmung gesetzlich verbriefter Mitwirkungsrechte. Zu diesen zählen z. B. der sog. Einwohnerantrag (§ 25 GO NRW), das Recht der Einwohner auf Unterrichtung durch den Rat (§ 23 GO NRW), die Fragestunde für Einwohner in Ratssitzungen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 GO NRW) und die Anhörung von Sachverständigen und Einwohnern in Ausschusssitzungen (§ 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW). Sogar gegen die Haushaltssatzung kann der Bürger Einwendungen erheben (§ 79 Abs. 3 Satz 2 GO NRW).

Des Weiteren gibt es Einrichtungen der verwaltungsinternen Eigenkontrolle, z. B. die Rechnungsprüfung auf verschiedenen Hierarchieebenen und die Aufsichtsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden.

Schließlich eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG jedem den Rechtsweg, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um den Weg zu den Verw...