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Die Kostenentscheidung im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren
I. Einführung
Gegen behördliche Verwaltungsentscheidungen in Form von Verwaltungsakten i. S. des § 35 VwVfG (z. B. Gebührenbescheide, Steuerbescheide, Ablehnung einer Baugenehmigung) kann sich der betroffene Bürger mittels Widerspruchs (vgl. § 79 VwVfG i. V. mit den §§ 68 ff. VwGO) zur Wehr setzen (s. dazu allgemein Hamann, NWB F. 29 S. 1319 ff.). Durch die Rechtsverteidigung erwachsen dem Widerspruchsführer regelmäßig Kosten, insbesondere bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, an deren Erstattung er naturgemäß interessiert ist.
Aber auch die beteiligten Behörden können berechtigt sein, vom unterlegenen Widerspruchsführer die ihnen erwachsenen Kosten geltend zu machen.
II. Die Erstattungsgrundlagen
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist zunächst die Anwendbarkeit der Anspruchsnorm des § 80 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts (z. B. VwVfG NRW) oder einer Spezialvorschrift. Das hierin enthaltene Grundprinzip ist einfach: Der ”Verlierer” zahlt die Kosten des Verfahrens; dem ”Gewinner” steht ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu. Bei Teilerfolg bzw. -misserfolg werden die Kosten entsprechend geteilt. Allerdings finden die genannten Vorschriften nicht in jedem Rechtsbe...