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OLG Koblenz 04.12.2019 9 U 1067/19, NWB 13/2020 S. 889

Beruf | Unzulässige Rechtsdienstleistung durch Architektin

Stellt eine Architektin in offener Stellvertretung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Bauvoranfrage, wird sie damit i. S. von § 2 Abs. 1 RDG in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig. Die Vertretung ihrer Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist ihr nicht als zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer Architektin gehörende Nebenleistung (vgl. § 5 Abs. 1 RDG) erlaubt. [i]Zu unerlaubter Rechtsberatung durch StB Hamminger, NWB 52/2018 S. 3921

Anmerkung:

Eine Rechtsanwaltskammer, die ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG), hat eine Architektin, die nicht als Rechtsanwältin zugelassen war oder ist und der auch nicht auf sonstige Art und Weise das Recht eingeräumt ist, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wegen ihrer Tätigkeit im Widerspruchsverfahren...