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Bearbeitung und Plausibilisierung von Verbindlichkeiten
KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 14
Es gibt [i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 wohl keinen Jahresabschluss, der die Position Verbindlichkeiten nicht enthält. Die Bearbeitung bereitet folglich i. d. R. auch wenig Schwierigkeiten. Gleichwohl gibt es einige Einzelfälle, die besondere Beachtung verdienen, z. B. ob und ggf. in welchen Fällen in der Handelsbilanz ein Zins bei vermeintlich unverzinslichen Verbindlichkeiten herauszurechnen ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Definition
Verbindlichkeiten sind nach § 266 Abs. 3 C. HGB zu untergliedern. Sie gehören als Passivposten zum Fremdkapital und sind ebenso wie Rückstellungen notwendig, um Aufwand periodengerecht abzugrenzen. Sie sind von den Rückstellungen dadurch zu unterscheiden, dass eine Verbindlichkeit gewiss ist.
Zu passivierende Verbindlichkeiten beruhen auf Verpflichtungen, die eine Vermögensbelastung nach sich ziehen. Deshalb sind Verbindlichkeiten z. B. dann nicht zu passivieren, wenn zwar zivilrechtlich eine Schuld vorliegt, aber mit einer Erfüllung nicht zu rechnen ist.
II. Bewertung
Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten (Zugangsbewertung), das ist meist der Nominalbetrag. Ist der Rückzahlungsbetrag höher als der Auszahlungsbet...