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NWB Nr. 13 vom Seite 935

Europarechtskonformität des neu eingefügten § 11 Abs. 2 StBerG zweifelhaft

Mark T. Singer

Ende des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber verschiedene Änderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beschlossen. [i]Hamminger, NWB 5/2020 S. 344 f.So hat er etwa mit Blick auf die seit dem geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) § 11 StBerG mit einem neuen Absatz 2 versehen. Wie berichtet (vgl. Simon, NWB 35/2018 S. 2582 und NWB 52/2018 S. 3934) gab es in den vergangenen Monaten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Steuerberaterkammern und einigen Datenschutzbehörden der Länder über die datenschutzrechtliche Einordnung der laufenden Lohn- und Gehaltsbuchführung, die von den Datenschutzbehörden als Auftragsverarbeitung eingestuft worden ist. Mit der Gesetzesänderung meinte nicht nur der Gesetzgeber, dass eine Klärung der Situation herbeigeführt worden sei.

§ 11 Abs. 2 StBerG: Lohnbuchführung keine Auftragsverarbeitung

[i]Weisungsfreie Datenverarbeitung durch StBNach § 11 Abs. 2 Satz 1 StBerG erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei (und damit eigenverantwortlich). § 11 Abs. 2 Satz 2 StBerG erklärt sodann, dass die Berufsträger (deshalb) im Bereich der von ihnen übernommenen laufenden Lohn- und Gehaltsbuchführung keine Auftragsverarbeiter i. S. des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sein können.

[i]Systematische Auslegung des § 11 Abs. 2 StBerG und GesetzesbegründungDieser Befund folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des...