Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 34 vom Seite 2737 Fach 29 Seite 1303

Die Petition

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretungen zu wenden. Mit diesem - in Art. 17a Abs. 1 GG als ”Petitionsrecht” bezeichneten - Grundrecht soll gewährleistet werden, daß der Staat individuelle und auch allgemeine Anliegen zur Kenntnis nehmen muß, und zwar auch außerhalb förmlicher Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren (Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 17 Rn. 1). Adressaten von Petitionen sind die ”zuständigen Stellen”, d. h. zum einen die Verwaltungsbehörden (insoweit handelt es sich um - hier nicht näher dargestellte - nichtförmliche Rechtsbehelfe/Beschwerden), des weiteren ”die Volksvertretung” (Bundestag, Länderparlamente, aber auch Gemeinde- und Landkreisparlamente; vgl. OVG NW, NJW 1979 S. 281).

Die wichtigsten Petitionsadressaten sind der Bundestag und die Landesparlamente, z. B. der Landtag NRW. Dabei kann ein Bürger die Eingabe auch an Fraktionen und einzelne Abgeordnete richten (v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Art. 17 Rn. 13). Im Zuge der Harmonisierung des europäischen Rechts wird darüber hinaus vermutlic...