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Auslegung von Einspruchsschreiben
Ficht der Stpfl. verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der „Bescheidbezeichnung“ an, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, können bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden (Bezug: § 357 Abs. 1 Satz 1 AO; § 133 BGB).
Im Urteilsfall erließ das FA einen auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2015 mit der Überschrift „Bescheid für 2015 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“. Darin wurden erstmals auch Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO festgesetzt. Der Kläger legte fristgerecht Einspruch ein. Die Bescheidüberschrift wurde darin wörtlich wiedergegeben, die Zinsen wurden im Einspruchsschreiben deswegen nicht erwähnt. In der Folgezeit wurde das Einspruchsverfahren zunächst nur wegen des...