Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 17 vom Seite 1435 Fach 29 Seite 1191

Der Zivildienst

von Ministerialrat Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn

Inkrafttreten: Das KDVG in seiner ursprünglichen Fassung ist am und das ZDG am in Kraft getreten.

I. Kriegsdienstverweigerung

Dem Zivildienst und seinen Regelungen vorgeschaltet ist das Recht der Kriegsdienstverweigerung, da nur anerkannte Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst einberufen werden dürfen. Das Verfahren für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist im Kriegsdienstverweigerungsgesetz festgelegt, das seinerseits auf Art. 4 Abs. 3 GG aufbaut, der lautet: ”Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.” Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz ist dieses Bundesgesetz und bestimmt, daß jeder, der sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gem. Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten hat.

1. Antragstellung

Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag, der schriftlich oder zur Niederschrift beim für den Wohnort zuständigen Kreiswehrersatzamt gestellt werden muß. Der Antrag muß die Berufung auf das Grundre...