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NWB Nr. 9 vom Seite 815 Fach 29 Seite 1129

Die Verfassungsbeschwerde

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum/Bielefeld

I. Vorbemerkungen

Das Grundgesetz als rechtliche Grundordnung unseres Staates erklärt sich - insbesondere hinsichtlich seiner Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) - als für alle Staatsgewalt verbindlich. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung außerdem an Gesetz und Recht gebunden. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen (Art. 19 Abs. 4 GG).

Die Verfassungsbeschwerde gehört nicht zum Rechtsweg im engeren Sinne. Sie ist ein außergewöhnlicher Rechtsbehelf, der vom Staatsbürger zumeist dann in Anspruch genommen wird, wenn er mit seinem Rechtsschutzbegehren im ”normalen” Rechtsweg gescheitert ist. Das BVerfG ist ”Hüterin der Verfassung” (BVerfGE 40 S. 88, 93); seine Aufgabe ist es, Recht zu sprechen nach dem Maßstab des GG und des BVerfGG. Und dennoch ist es nach eigenem Verständnis kein ”Superrevisionsgericht”. Die Rechtsprechung des BVerfG dient nicht nur der Sicherung und Durchsetzung subjektiver Rechte, sondern darüber hinaus ebenso der Einhaltung des objektiven Verfassungsrechts (vgl. z. B. BVerfGE 65 S. 1 f. zur Volkszählung: ”Recht auf informationelle Selbstbestimmung”). Das BVerfG ist selbständiger und unab...BGBl I S. 1441