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Prozess | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Eine Partei darf grds. darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags – innerhalb der Briefkastenleerungszeiten – aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
Der Antrag der Klägerin [i]Schäfer/Wegner, NWB 4/2020 S. 258Vauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ersäumung der Berufungsfrist war daher nach Ansicht des Senats begründet.