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Werklohn | Durch Gericht festgestellte Schwarzgeldabrede
Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft, feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrags führende Schwarzgeldabrede (§ 117 BGB) getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zustande gekommenen Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlicher Kommunikation zwischen den Parteien ergeben. [i]Hamminger, NWB 46/2017 S. 3508
Der zugrunde liegende Vertrag verstieß nach Ansicht des erkennenden Senats gegen § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während d...