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Track 09 | Flurbereinigung: Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven
Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerlich dieselben Folgen wie beim (behördlichen) Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher einkommensteuerlich neutral. Buchgewinne sind nicht zu versteuern. Mit dieser Entscheidung hat der BFH die Sichtweise des FG Münster in erster Instanz bestätigt. Gleiches gilt aber auch, wenn der Landwirt einen Überpreis zahlt.
In unserer August-Ausgabe 2017 hatten wir über ein anhängiges BFH-Verfahren berichtet, das für Land- und Forstwirte von praktischer Bedeutung ist.
Das FG Münster hatte in erster Instanz entschieden: Bei einem freiwilligen Landtausch nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes sind keine Buchgewinne zu versteuern. Genauso wie bei einem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren .
Wir können es kurz machen: Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Sichtweise jetzt bestätigt. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist nicht nach den für den Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen zu beurteilen. Er ist – soweit die Grundstücke ...