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Track 05 | Arbeitslohn: Mahlzeiten- und Unterkunftsgestellung im Rahmen der 24-Stunden-Pflege
Betreuen Pflegekräfte ihre Kunden über einen längeren Zeitraum in deren Wohnung, ist kein geldwerter Vorteil für Mahlzeiten und für eine Schlafmöglichkeit zu versteuern. Die Finanzverwaltung hat auf der Bund-Länderebene beschlossen, dass die freie Unterkunft und Verpflegung ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Pflegedienstes erfolgt. Aus Arbeitgebersicht sei es zwingend erforderlich, dass die Arbeitnehmer bei der gepflegten Person wohnen und dort verpflegt werden.
Wenn Pflegedienste eine 24-Stunden-Pflege anbieten, betreuen die Pflegekräfte die Kunden über einen längeren Zeitraum in deren Wohnung. Es stellt sich dann die Frage: Ist ein geldwerter Vorteil für Mahlzeiten und für eine Schlafmöglichkeit zu versteuern?
Die Pflegekräfte wohnen bei einer Langzeit-Pflege mit im Haushalt und erhalten dort freie Unterkunft und Verpflegung. Es ist regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt, dass der Arbeitnehmer – oder zumeist die Arbeitnehmerin – in häuslicher Gemeinschaft mit der zu pflegenden Person zu leben hat. Das beinhaltet das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften.
Die Finanzverwaltung hat daher – einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-V...