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Der Wertausgleich nach § 7 VermG
Das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz soll nach dem Willen seiner Verfasser Erleichterungen bei der Anwendung des Vermögensgesetzes bringen und somit den marktwirtschaftlich orientierten Aufbau in den neuen Ländern schneller vorantreiben (vgl. dazu Kinne, NWB F. 29 S. 961 ff.). Es hat sich jedoch schnell herausgestellt, daß dieses Ziel wohl nicht erreicht werden kann. Viele Probleme der Praxis sind entweder nicht gelöst oder durch andere Probleme ersetzt worden.
Von dieser Feststellung auszunehmen ist jedoch die Neuregelung des § 7 VermG. In ihrer alten Fassung erforderte die Vorschrift fundierte Kenntnisse des Steuerrechts der DDR. Die Höhe der festzustellenden Wertveränderungen stand außerdem in keinem angemessenen Verhältnis zu dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand. § 7 in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes enthält wirkliche Vereinfachungen und führt tatsächlich zu einer schnelleren Fallbearbeitung in den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen.
I. Zivilrechtlicher Wertausgleich gem. § 7 Abs. 2 VermG
Sofern ein Grundstück und/oder Gebäude unredlich oder im Sinne der Stichtagsregelung (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) erworben wurd...