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NWB Nr. 26 vom Seite 2015 Fach 29 Seite 895

Abordnung oder Versetzung in das Beitrittsgebiet

Der Auf- und Ausbau der öffentlichen Verwaltung in den neuen Bundesländern erfordert die engagierte Mitarbeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem bisherigen Bundesgebiet. Für einen solchen - vorübergehenden oder dauernden - Einsatz gelten die nachstehenden dienstrechtlichen Rahmenbedingungen.

I. Beamte

1. Abordnung

Bei nur vorübergehender Tätigkeit bei einem Dienstherrn im Bereich der neuen Länder kommt eine Abordnung durch den bisherigen Dienstherrn in Betracht.

a) Besoldung und sonstige Leistungen

  • Der abordnende Dienstherr zahlt die Dienstbezüge weiter.

  • Eine Zulage für die Wahrnehmung einer im Vergleich zu dem verliehenen Amt höherwertigen Funktion ist in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vorgesehen, die am in Kraft treten soll. Das gilt für Fälle, in denen die Funktion vor dem 1. 1. 1992 übertragen wird.

  • Hinzu kommt bei einer Abordnung innerhalb der Bundesverwaltung oder zu einer Landesverwaltung z. Z. eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie beträgt seit für


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Bes.-Gr. A 1-A 8    1 500 DM    Bes.-Gr. A 12        2 300 DM
Bes.-Gr. A 9        1 700 DM    Bes.-Gr. A 13 und
Bes.-Gr. A 10       1 900 DM    höher, sowie BesO