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NWB Nr. 21 vom Fach 29 Seite 819

Die Verfassungsbeschwerde

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außergewöhnlicher Rechtsbehelf, der vom einzelnen Staatsbürger zumeist dann in Anspruch genommen wird, wenn er mit einem Rechtsschutzanliegen im ”normalen” Rechtsweg gescheitert ist. In solcher Situation kann häufig nur noch das Bundesverfassungsgericht helfen. Zahlenmäßig ist die Verfassungsbeschwerde, die in Abs. 93 Abs. 1 Nr. 4a und b GG verankert ist, das bedeutendste Verfahren vor dem BVerfG (ca. 95 % aller Verfahren). Allerdings dürfen die Erwartungen an einen Erfolg nicht überspannt werden: nur etwa 1 % aller Beschwerden sind letztlich erfolgreich (S. Pieroth/Schlink, Grundrechte, 3. Aufl. 1987, S. 288 Rz. 1225). Vielfach scheitern Verfassungsbeschwerden bereits im Rahmen des (seit 1963 bestehenden) sog. Vorprüfungsverfahrens (§§ 93a ff. BVerfGG), das zur Entlastung des Gerichts dienen soll. In diesem Verfahren kann eine aus drei Richtern bestehende Kammer einstimmig die Verfassungsbeschwerde für unzulässig oder sonst aussichtslos halten und ihre Annahme zur Entscheidung ablehen (so beispielsweise im Verfahren um die Verfassungsmäßigkeit des Gurtzwangs, NJW 1987 S. 180). Im übrigen entscheidet der zuständige Senat selbst über die Annahm...