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NWB Nr. 22 vom Fach 29 Seite 787

Das Recht des Staates zur Personalienfeststellung

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Düsseldorf

Zu den Daten, die der Staat bzw. seine Verwaltungsträger am häufigsten benötigen und erheben, gehören die Personalien seiner Bürger. Hierzu rechnen folgende Angaben (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG): Vor-, Familien- oder Geburtsname, Geburtsdaten, Geburtsort, Wohnort, Wohnung (Straße, Hausnummer), Beruf, Familienstand und Staatsangehörigkeit. Vielfach wird der Bürger diese personenbezogenen Daten freiwillig offenbaren, z. B. wenn er einen Antrag auf Gewährung staatlicher Leistungen stellt (etwa Subventionen). Meistens wird der Bürger jedoch zwangsweise zur Offenbarung seiner Personalien verpflichtet. Der wohl bekannteste Anwendungsfall einer umfassenden Datenerhebung ist die ”Volkszählung”, die nach dem durch Anrufung des BVerfG erreichten Aufschub (vgl. BVerfGE 65 S. 1) nunmehr im Mai 1987 auf neuer gesetzlicher Grundlage nachgeholt werden soll. Aus dem Volkszählungsgesetz-Urteil ergeben sich vor allem die Maßstäbe, die an eine gesetzliche Befugsnisnorm zur Erhebung personenbezogener Daten zu stellen sind. Eine gesetzliche Ermächtigung muß hinreichend normenklar (bestimmt) und verhältnismäßig (sind die Daten wirklich alle erforderlich?) sein und vor allem den Verwendungszweck der Daten ...