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NWB Nr. 5 vom Seite 317 Fach 28 Seite 849

Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz

von Dr. Christoph Landscheidt, Kamp-Lintfort

Das Haftpflichtgesetz (HpflG) i. d. F. der Bek. v. ist das Ergebnis von Bestrebungen des Gesetzgebers, die unterschiedlich geregelte Haftung für Personen- und Sachschäden im Bereich des Bahnverkehrs zu vereinheitlichen. Im Zuge dieser letzten Gesetzesänderung wurden die Voraussetzungen für die Bahn- und Anlagenhaftung den modernen Bedingungen angepaßt.

Das HpflG geht aus dem Reichshaftpflichtgesetz v. 7. 6. 1871 (RHG) hervor, welches die Haftung bei Personenschäden, die sich beim Schienenverkehr ereignen, regelte und erstmals eine verschuldensunabhängige Haftung aufgriff, und dem Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschäden v. (SHG). Dabei sind einige Änderungen vorgenommen worden, wie z. B. eine andere Verjährungsregelung, die durch eine Verweisung auf die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung erzielt wird, oder die Heraufsetzung von Haftungshöchstsummen.

Wie die Kasuistik zeigt, ergeben sich jedoch die meisten Probleme aus dem Tatbestandsaufbau der Schienenbahn- (§ 1 HpflG) und Anlagenhaftung (§ 2 HpflG) sowie der Frage, wie ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten in Abzug zu bringen ist (§ 4 HpflG), so daß ...