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BMF | Keine Steuerbefreiung für Unterfrachtführer
Der EuGH hatte am in seinem Urteil in der Rechtssache C-288/16 „L.Č.“ NWB SAAAG-49326 entschieden, dass die Steuerbefreiung für eine Dienstleistung, die in der Beförderung eines Gegenstands in das Drittlandsgebiet besteht, nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Nun hat das BMF nachgezogen, seine bisher vertretene Auffassung geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Die Änderung [i]Keine Steuerbefreiung mehr für Unterfrachtführer für bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungenbezieht sich systematisch auf beide Tatbestände des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG. Unberührt bleibt aber, worauf das BMF ausdrücklich verweist, eine mögliche Steuerbefreiung der Vorstufenumsätze im Rahmen der Steuerbefreiung für die Seeschifffahrt und Luftfahrt (§ 8 UStG), namentlich für den Fall von Leistungen im B...