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IWB Nr. 5 vom Seite 199

Der neue § 1a AStG-RefE zu Finanztransaktionen

Einmal Doppelbesteuerung bitte!

Dr. Felix Ebeling, Ronny John und Nik Nolden

Für konzerninterne Finanzierungsbeziehungen existieren in Deutschland bisher keine gesonderten und einheitlich verbindlichen Richtlinien zur Bestimmung und Überprüfung fremdüblicher Verrechnungspreise. Es gibt weder gesetzliche Regelungen, noch Verordnungen oder aktuelle BMF-Schreiben, die sich intensiv mit diesem Bereich der Festlegung von Verrechnungspreisen befassen. Ebenfalls ist die aktuelle FG- und BFH-Rechtsprechung zu dem Thema nicht einheitlich, was Rechtsunsicherheit bei den Steuerpflichtigen erzeugt. Folglich ist es grds. zu begrüßen, dass eine gesetzliche Normierung erfolgen soll. Der Gesetzgeber hingegen begründet die Normierung damit, dass konzerninterne Finanzierungstransaktionen ein erhöhtes Potenzial an Gewinnverlagerungsstrategien bergen, was es zu vermeiden gilt. Als weiterer Grund wurde der auf internationaler Ebene zum Zeitpunkt der Veröffentlichung fehlende Konsens genannt, sodass der deutsche Gesetzgeber hier eine Vorreiterrolle einnehmen wollte, um eindeutige Regelungen zu schaffen. Mittlerweile hat jedoch die OECD das finale Papier zu Finanzierungstransaktionen am veröffentlicht. Etwaige daraus resultierende Doppelbesteuerungen werden als Ergebnis explizit in Kauf genommen. Der Aufsatz enthält neben einer Kommentierung der Neuerungen in § 1a AStG-RefE auch einen Vergleich mit den OECD-Vorgaben.

Kernaussagen
  • Das BMF möchte konzerninterne Finanzierungen ausdrücklich im Rahmen des zukünftigen § 1a AStG-RefE regeln. Im Kontext der internationalen Debatte verwundert die Bereitschaft, hierbei auch explizit Doppelbesteuerungen in Kauf zu nehmen.

  • Sofern ein fremder Dritter das zu beurteilende Darlehen gewährt hätte, erfolgt die Verzinsung auf Basis der externen Refinanzierungsbedingungen der Gruppe (faktische Anwendung des Konzernratings); eine Öffnungsklausel ist zwar enthalten, bezüglich der Anwendung jedoch wenig spezifiziert.

  • Die Finanzierungsfunktion ist regelmäßig eine funktions- und risikoarme Dienstleistung, welche entsprechend (niedrig) zu vergüten ist; hierzu ist keine Öffnungsklausel enthalten.S. 200

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .