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RENO Nr. 3 vom Seite 6

Familienverfahrensrecht

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Familienverfahrensrecht. Es kommt in Abschlussprüfungen immer wieder vor, dass Fragen und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Familienverfahrensrecht gestellt werden. Im vorliegenden Beitrag geht es u. a. um die Fragen, welche Angelegenheiten zu den Familiensachen gehören und welche Verfahrensregeln gelten. Besprochen wird auch die besondere Terminologie in Familiensachen, die örtliche und sachliche Zuständigkeit, in welcher Form Entscheidungen der Familiengerichte gegeben, und welche Rechtsmittel hiergegen eingelegt werden können.

Begriff Familiensachen

In § 111 FamFG sind die Angelegenheiten, die zu den Familiensachen gehören, aufgelistet. Zu den Familiensachen gehören Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen. Für jede einzelne Familiensache ist im zweiten Buch des FamFG ein Abschnitt enthalten, in dem das Verfahren für die jeweilige Art von Familiensache geregelt ist. Zum Beispiel sind Ehesachen unter Abschnitt 1, § 121 bis § 132 FamFG, Kindschaftssachen unter ...

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