Coronavirus und Rückstellungen ...
... Auswirkungen auf den Jahresabschluss
Das Coronavirus hält uns in Atem. Neben den gesundheitlichen Gefahren schockt das Virus auch die globale Wirtschaft. Erste Prognosen deuten auf eine ernsthafte Beeinträchtigung der Konjunktur hin. Derzeit scheint es vor allem die Autoindustrie zu treffen, so hat der Branchenverband VDA seine Prognose für den wichtigen chinesischen Absatzmarkt gesenkt. Die Folgen haben auch schon den Dax erreicht. Die globalen und nationalen Folgen sind also noch gar nicht abzusehen. Hat das Virus aber jetzt noch Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2019? Lüdenbach geht in seinem Praxisfall auf der Frage nach, ob aufgrund des Virus Rückstellungen im Abschluss 2019 gebildet werden dürfen. Lesen Sie, was das Corona und der Schmetterling über der Biskaya mit Fragen der Wertaufhellung oder Wertänderung zu tun hat.
Formelle Maßgeblichkeit bei Rückstellungen nach Inkrafttreten des BilMoG
Nach langem Warten hat die Entscheidung des XI. Senats des eine zentrale, bislang offene Frage der steuerlichen Rückstellungsbewertung beantwortet, die das Verhältnis zur handelsrechtlichen Bilanzierung betrifft. Das Ergebnis fällt für die Unternehmen ernüchternd aus und bedeutet eine fiskalische Meistbegünstigung. Danach bildet der handelsbilanzielle Wertansatz für eine Rückstellung auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die maßgebende Obergrenze. Die vom XI. Senat vorgenommene Gesetzesauslegung führt zu erheblichen Steuerforderungen bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG und dürfte heute noch in zahlreichen offenen Fällen, die im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen erkannt worden sind und deren Verfahren noch ruhen, Bedeutung haben. Die Ursachen liegen in den beträchtlichen Bewertungsdifferenzen nach Handels- und Steuerrecht. Marx setzt sich ab kritisch mit der Entscheidung auseinander. Seiner Ansicht nach hätte das Auslegungsergebnis des XI. Senats durch eine striktere Methodenorientierung und eine umfassendere Aufnahme der im Schrifttum vorgetragenen Argumente anders ausfallen können. Die zugrunde liegende Frage ist auch Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens IV R 24/19 zur Frage der Maßgeblichkeit des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für die steuerrechtliche Gewinnermittlung. Es ist damit zu rechnen, dass sich der IV. Senat der Auffassung des XI. Senats anschließen wird. Sonst müsste wohl der Große Senat des BFH angerufen werden, was meist vermieden wird.
Anschaffungsgeschäft unter Einsatz einer Kaufoption im Jahresabschluss
Nach Ansicht des sind bei der Anschaffung eines Vermögensgegenstands durch Einsatz einer Kaufoption die historischen Anschaffungskosten der Kaufoption als Anschaffungsnebenkosten des unter Einsatz der Kaufoption erworbenen Vermögensgegenstands zu berücksichtigen. Diese Entscheidung widerspricht u. a. der Auffassung des IDW. Damit stellt sich die Frage, wie das Urteil handelsbilanziell einzuordnen ist. Mujkanovic widmet sich ab dieser Frage.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 5/2020 Seite 1
NWB AAAAH-43662