Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 51 vom Seite 4253 Fach 28 Seite 657

Schadensersatz bei Kraftfahrzeugunfällen

von Universitätsprofessor Dr. Ulrich Berz, Bochum

Für Personen- und Sachschäden, die jemandem bei einem Unfall durch ein Kraftfahrzeug (Kfz) zugefügt worden sind, können dem Geschädigten außer nach allgemeinem Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 ff. StVG zustehen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im einzelnen grundsätzlich verschieden, je nachdem, ob sie auf die Bestimmungen des BGB oder des StVG gestützt werden, und je nachdem, wer als Ersatzpflichtiger in Anspruch genommen wird, der Fahrer, der Halter oder der Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Kfz.

I. Mögliche Anspruchsgegner und -grundlagen

1. Die Haftung des Fahrers

Der Fahrer haftet nach § 18 StVG und §§ 823 ff. BGB. Die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus dem BGB setzen ein rechtswidriges und schuldhaftes - typischerweise hier fahrlässiges - Verhalten voraus, das der Geschädigte ggf. nachweisen muß. Auch § 18 StVG verlangt ein Verschulden des Fahrers, dieses wird aber widerleglich vermutet, so daß er den Gegenbeweis fehlenden Verschuldens erbringen muß, will er der Haftung entgehen. Im übrigen ist die Haftung des Fahrers nach dem StVG an diejenige des Halters angelehnt.

2. Die Haftung des Halters

a) Der Begriff des Kfz-Hal...