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GRV | Rechtsfolgen eines Zweitbescheids an den Erben
Soweit der Rentenversicherungsträger nach dem Tod der Rentenberechtigten eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung als sog. Zweitbescheid an den Erben der Rentenberechtigten richtet, kann er keine Rechtsfolgen aus dem vorher an die Rentenberechtigte gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid herleiten. Bei der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) im Wege des sog. Zweitbescheids kommt es für den Beginn der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) regelmäßig auf die Anhörung der verstorbenen Rentenbezieherin und nicht auf die ihres Erben an.
Bei einem Zweitbescheid geht es um die Bestätigung des Erstbescheids aufgrund neuer Sachprüfung, und zwar im vorliegenden Fall gegenüber dem Erben, der in das laufende Widerspruchsverfahren gegen den Erstbescheid einget...