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LSG Hessen 22.11.2019 L 5 R 190/18, NWB 10/2020 S. 691

GRV | Rechtsfolgen eines Zweitbescheids an den Erben

Soweit der Rentenversicherungsträger nach dem Tod der Rentenberechtigten eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung als sog. Zweitbescheid an den Erben der Rentenberechtigten richtet, kann er keine Rechtsfolgen aus dem vorher an die Rentenberechtigte gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid herleiten. Bei der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) im Wege des sog. Zweitbescheids kommt es für den Beginn der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) regelmäßig auf die Anhörung der verstorbenen Rentenbezieherin und nicht auf die ihres Erben an.

Anmerkung:

Bei einem Zweitbescheid geht es um die Bestätigung des Erstbescheids aufgrund neuer Sachprüfung, und zwar im vorliegenden Fall gegenüber dem Erben, der in das laufende Widerspruchsverfahren gegen den Erstbescheid einget...