Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GmbH | Darlegungslast für Fortbestand einer Gesellschaft
Wird eine Zweigniederlassung einer ausländischen (hier: rumänischen) Gesellschaft im deutschen Handelsregister gelöscht, führt dies jedenfalls (noch) nicht automatisch zum Verlust der Parteifähigkeit der ausländischen Gesellschaft.
Im Fall einer GmbH als juristischer Person, die unstreitig wirksam im Ausland gegründet und somit rechts- und parteifähig war (vgl. § 50 ZPO), ist grds. von ihrer fortbestehenden rechtlichen Existenz auszugehen. Eine Überprüfung ist nur dann veranlasst, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind. Solche Bedenken lagen im Streitfall aber gerade nicht vor. Vielmehr hatte das Landgericht zu Unrecht allein aus der Löschung nur der Zweigniederlassung auch den Verlust der Rechtsfähigkeit der ausländischen Gesellschaft selbst ableiten wollen, ohne ...