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BFH 11.07.2019 I R 26/18, NWB 10/2020 S. 683

Umwandlungssteuer | Keine Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II

Die umschließen die grundsätzliche Aussage, dass ein aufgrund der Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt entstehender – rückwirkend zu erfassender – Einbringungsgewinn I oder II nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn nicht sämtliche sperrfristbehaftete Anteile, sondern nur ein Teil derselben innerhalb der Sperrfrist veräußert wird. Voraussetzung dafür ist, dass der vorausgehende Einbringungsvorgang bei Ansatz des gemeinen Werts nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätte.

Einordnung:

[i]Bisle, NWB 22/2019 S. 1603Die Urteile schließen eine wichtige Schnittstelle zwischen Umwandlungs- und Gewerbesteuerrecht: Der durch die Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile ausgelöste Besteuerungst...