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Umsatzsteuer | Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug und Belegnachweis – handelsübliche Bezeichnung
(1) Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i. S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind. (2) Gleiches wie zu (1) gilt für die nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a. F. erforderliche Angabe im Rechnungsdoppel für den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung. (3) Die Tatsacheninstanz muss u. U. – unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts und dem Wert der einzelnen Waren S. 206handelsüblich ist (Bezug: § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6a Abs. 1 Satz 1...