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StuB Nr. 5 vom Seite 193

Vollmachtvorlage gegenüber der Finanzverwaltung

StB Michael Seifert, Troisdorf

Obwohl nach § 80 Abs. 2 AO bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Lohnsteuerhilfevereinen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet wird, kann die Finanzbehörde nach § 80 Abs. 3 AO auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

Praxishinweis

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung muss dieser Nachweis nicht durch Vorlage der Originalvollmacht geführt werden. Auch ein „Scan“ des unterschriebenen Originaldokuments reicht im Verhältnis zur Finanzverwaltung als Nachweis für die Bevollmächtigung im Besteuerungsverfahren aus. Bei elektronisch gespeicherten und mittels Signaturpad „unterschriebenen“ Vollmachtsformularen genügt der Ausdruck oder die Übermittlung des elektronischen Dokuments als Nachweis.

Über die Frage der Vernichtung des Originaldokuments entscheidet der Bevollmächtigte in eigener Zuständigkeit und auf eigenes Risiko. Auch wenn die Vernichtung des Originaldokuments beim Nachweis der Bevollmächtigung im Verhältnis zur Finanzverwaltung nicht zu Rechtsnachteilen führt, kann die Finanzverwaltung eine Vernichtung nicht anraten oder „freizeichnen“. Denn Rechtsnachteile aus der Vernichtung des Originals gegenüber anderen am Rechtsverkehr Beteiligten können nicht gänzlich ausgeschlo...