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NWB Nr. 36 vom Seite 2813 Fach 27 Seite 5697

Übergang des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf die Sozialleistungsträger

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat den Sinn, den Arbeitnehmer (AN) im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsruhe finanziell abzusichern. Die Entgeltfortzahlung ist nur auf einen bestimmten Zeitraum (6 Wochen) beschränkt. Bei sozialversicherten AN schließt sich an die Zeit der Entgeltfortzahlung i. d. R. eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers an, also meist Krankengeld aus der Krankenversicherung (KV), u. U. aber auch Verletztengeld aus der Unfallversicherung (UV), Übergangsgeld aus der Rentenversicherung (RV) oder Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung. Einem Grundsatz des Sozialrechts folgend, dass nämlich Mehrfachleistungen, die dem gleichen Zweck dienen, unterbleiben sollen, sehen die Sozialleistungsgesetze das Ruhen der Leistungsansprüche während der Zeit der Entgeltfortzahlung vor. Für die KV bestimmt dies § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und für die RV § 52 SGB IX. Im Bereich der Kriegsopferversorgung befindet sich die entsprechende Regelung in § 16f BVG und im Zusammenhang mit der Unfallversicherung in § 52 SGB VII .

I. Berechtigte Verweigerung durch den Arbeitgeber

Im Allgemeinen schließen sich die Ansprüche gegen die Sozialleistungsträger unmittelbar an...