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NWB Nr. 33 vom Seite 2553 Fach 27 Seite 5683

Minderung der Erwerbsfähigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

Mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird im sozialen Entschädigungsrecht das Ausmaß einer gesundheitlichen Schädigungsfolge bemessen. Maßgebliche Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i. d. F. der Bek. v. (BGBl 1982 I S. 21). Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maßstab für die Schwere einer Behinderung. Die Beurteilung erfolgt nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) v. (BGBl 2001 I S. 1046), das mit Wirkung ab 1. 7. 2001 das vorher geltende Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ersetzt hat (vgl. dazu Cramer, NWB F. 27 S. 5503 ff.).

I. Schädigungsfolge

Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht (Versorgungsrecht) jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die mit einer nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigenden gesundheitlichen Schädigung in ursächlichem Zusammenhang steht.

1. Gesundheitliche Schädigung

Das soziale Entschädigungsrecht erfasst gesundheitliche Schädigungen

  • bei der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes und durch unmittelbare Kriegseinwirkungen während der beiden Weltkriege sowie durch Ereignisse während bestimmter Kriegsfolgesituationen, z....