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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2234/19

Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 1, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, EGV Nr. 987/2009 Art. 90, Beschluss Nr. H3 v. 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Umrechnung einer in Schweizer Franken erhaltenen Kinderzulage in Euro zur Ermittlung des Differenzkindergelds im Zeitraum von April 2012 bis Dezember 2014 nach dem am jeweiligen Auszahlungstag der Kinderzulage gültigen Wechselkurs (Nachfolgeentscheidung nach Vorabentscheidungsersuchen des zum EuGH und

Leitsatz

Arbeitet ein deutsches Ehepaar in der Schweiz, erhält der Ehemann für die Kinder monatlich in der Schweiz Kinderzulage und beantragt die Ehefrau in Deutschland Differenzkindergeld (streitiger Zeitraum: April 2012 bis Dezember 2014), so ist maßgeblich für die Währungsumrechnung der Schweizer Kinderzulage der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats (hier: in der Schweiz) die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen hat und nicht der erste Tag des Monats vor dem Monat, in dem die Berechnung des Differenzkindergelds erfolgt (Anschluss an ; gegen Verwaltungsanweisung der Familienkassen DA-üzV 214.63). Dadurch ergibt sich bei monatlicher Auszahlung der Schweizer Kinderzulage ein von Monat zu Monat variierendes Differenzkindergeld.

Fundstelle(n):
JAAAH-43390

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