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Rentenanpassung zum 1. Juli 2003
I. Einführung
Mit der Rentenanspassungsverordnung 2003 (RAV 2003) v. (BGBl 2003 S. 784) werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) einschließlich der Leistungen für Kindererziehung, die Geldleistungen aus der Unfallversicherung (ohne Verletzten- und Übergangsgeld) und die Rente aus der Alterssicherung für Landwirte zum 1. 7. 2003 angepasst. Der Rentenanpassung liegen gem. § 68 SGB VI u. a. folgende Veränderungen zugrunde:
die durchschnittliche Bruttolohn- und Gehaltssumme im Jahre 2002 gegenüber dem Jahr 2001 (für die alten Bundesländer) bzw. die Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssummen in den neuen Bundesländern,
der Beitragssatz zur RV der Arbeiter und Angestellten
und erstmals die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge des Jahres 2002 gegenüber dem Jahr 2001 mit 0,5 v. H.
Unter Berücksichtigung dieser Komponenten ergibt sich zum ein Bruttoanpassungssatz in der RV von 1,04 v. H. (West) bzw. 1,19 v. H. (Ost). Der Anpassungssatz gilt auch für die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der Alterssicherung für Landwirte.
II. Rentenversicherung
Die Renten aus de...