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NWB Nr. 10 vom Seite 706

Ausschluss vom Geschäftsführeramt nach strafgerichtlicher Verurteilung

Berufsverbot gilt für Täter und Teilnehmer gleichermaßen: BGH II ZB 18/19

Dr. Rüdiger Werner

Wird jemand wegen einer Insolvenzverschleppung oder anderer in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannter [i]Zur persönlichen Haftung des GF gegenüber Dritten Arens, NWB 35/2019 S. 2577Straftaten rechtskräftig verurteilt, hat dies zur Folge, dass der Betroffene fünf Jahre lang keine Geschäftsführertätigkeit ausüben darf (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a. E. GmbHG). Das Verbot wirft verfassungsrechtliche Fragen auf und steht in vielfältiger Kritik. U. a. ist umstritten, ob es nur die Person trifft, die als Täter verurteilt worden ist, oder auch den Anstifter oder Gehilfen. Der Bundesgerichtshof (, NWB AAAAH-38932) hat sich zu dieser Frage jüngst positioniert.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die Amtsunfähigkeit eines GmbH-Geschäftsführers

Es gibt zwingende Anforderungen an die Person des Geschäftsführers, die nicht zur Disposition der Gesellschafter stehen. Dies hat entsprechende Auswirkungen, wenn nachträglich ein Mangel in der Person des Geschäftsführers auftritt.

1. Rechtskräftige Verurteilung als Ausschlussgrund für die Bestellung

Geschäftsführer kann u. a. nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

  • des [i]„Katalogstraftaten“Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz...