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Erweiterter Kapitalertragsteuerabzug bei Crowdfunding-Vorhaben
Eine der in dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019, BGBl 2019 I S. 2451) enthaltenen Gesetzesänderungen betrifft die Erweiterung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Crowdfunding-Vorhaben. Crowdfunding ist Teil des „Online Alternative Finance“-Markts, dessen europäisches Marktvolumen sich im Jahr 2017 erneut vergrößerte. Dabei nahm das „P2P Consumer Lending“ (= Variante des Crowdlending als Unterform des Crowdfunding) mit 41 % den größten Marktanteil auf dem europäischen Alternative Finance-Markt (exklusive Vereinigtes Königreich) ein, was den Gesetzgeber dazu veranlasst haben könnte, die Abzugsverpflichtung auch auf das Crowdlending auszuweiten, um so das Ziel des Gesetzes, die Beendigung der Ungleichbehandlung von Crowdinvesting und Crowdlending, zu erreichen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Inhalt der gesetzlichen Neuregelung
[i]Jansen/von Kroge/ Lakenbrink, NWB 18/2017 S. 1380Durch die zum neu eingefügten § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c EStG und § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a EStG gilt die Abzugsverpflichtung nun auch bei Zinsen aus Forderungen, die über eine Crowdlending-Plattform erworben wurden. Abweichend vom Crowdinvesting hat die neu definierte auszahlende Stelle den St...