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NWB Nr. 15 vom Seite 1105 Fach 27 Seite 5621

Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

aufgrund von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Sind neben dem Vorliegen der Schwerbehinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (i. d. R. Versorgungsämter) auf Antrag des behinderten Menschen die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Die entsprechenden Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen (§ 69 Abs. 5 SGB IX, § 1 Abs. 4 und § 3 SchwbAwV). Die Eintragungen im Ausweis dienen zum Nachweis des Rechts auf Inanspruchnahme der jeweiligen Nachteilsausgleiche (§ 69 Abs. 5 SGB IX, § 1 Abs. 1 SchwbAwV). Bei der Anwendung und Auslegung der für die einzelnen Merkzeichen maßgebenden Rechtsvorschriften sind die ”Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996” (AHP), hrsg. v. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, zu beachten. Die AHP gelten auch nach Außerkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes und Inkrafttreten des SGB IX am weiter.

Bei den Merkzeichen G, aG, B, RF und H enthalten die AHP, ergänzt und präzisiert durch umfangrei...