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Neuregelung des Sozialversicherungsrechts der geringfügig Beschäftigten
I. Grundsätze
Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl. dazu NWB F. 27 S. 5587), das allgemein als das Zweite Hartz-Gesetz bezeichnet wird, hat das Recht der geringfügig Beschäftigten zum grundlegend geändert. Das Gesetz datiert vom (BGBl 2002 I S. 4621). Die Neuregelungen erleichtern die Beschäftigung in sog. Mini-Jobs. Am Grundprinzip, dass nämlich zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigten und kurzzeitig Beschäftigten zu unterscheiden ist, wurde nicht gerüttelt. Liegt eine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 SGB IV vor, besteht Sozialversicherungsfreiheit. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten sind aber Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber zu entrichten. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert. Die Neufassung datiert vom (abgedruckt als Beilage 5 zu NWB Heft 12/2003).
Im Zusammenhang mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen ist durch das Gesetz vom eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt worden. Auch hierzu haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ein Gemeinsames Rundschreiben erarbeitet, d...