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Rentenanpassung zum 1. Juli 2002
I. Einführung
Mit der Rentenanpassungsverordnung 2002 (RAV 2002) v. (BGBl 2002 IS. 1799) werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) einschließlich der Leistungen für Kindererziehung, die Geldleistungen aus der Unfallversicherung (ohne Verletzten- und Übergangsgeld) und die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte zum angepasst. Der Rentenanpassung liegen gem. § 68 SGB VI u. a. folgende Veränderungen zugrunde:
die durchschnittliche Bruttolohn- und Gehaltssumme im Jahr 2001 gegenüber dem Jahr 2000 (für die alten Bundesländer) bzw. die Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssummen in den neuen Bundesländern,
der Beitragssatz zur RV der Arbeiter und Angestellten.
Unter Berücksichtigung dieser Komponenten ergibt sich ab dem ein Bruttoanpassungssatz in der RV von 2,16 v. H. (West) bzw. 2,89 v. H. (Ost). Dieser Anpassungssatz gilt auch für die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte.
II. Rentenversicherung
Die Renten aus der gesetzlichen RV werden gem. § 65 SGB VI angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Somit wird al...