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NWB Nr. 15 vom Seite 1125 Fach 27 Seite 5499

Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

I. Grundsätze

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) erfüllen und diese Rente beantragt haben. Allerdings ist weitere Bedingung, dass sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung familienversichert waren. Dies hat zur Folge, dass Personen, die zwar in der GKV in der Vergangenheit versichert waren, jedoch als freiwillig Versicherte die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllten, auch nach Ende ihrer Beschäftigung infolge Berentung freiwilliges Mitglied der Krankenkasse blieben. Betroffen sind hier insbesondere Personen, die während ihrer Beschäftigung wegen der Höhe ihres Arbeitsentgelts aus der Versicherungspflicht ausschieden (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Während bei einem pflichtversicherten Rentner im Wesentlichen nur die Rente zur Beitragsberechnung herang...BGBl 1988 I S. 2477BGBl 2002 I S. 1169