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NWB Nr. 29 vom Seite 2465 Fach 27 Seite 5363

Anpassung der Kriegsopferversorgung 2001

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

I. Anwendungsbereich

Die 10. KOV-AnpV regelt die Höhe der Versorgungsleistungen nach dem BVG und der Gesetze, bei denen die Vorschriften des BVG entsprechend anzuwenden sind. Im Wesentlichen sind dies Soldatenversorgungs- und Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesseuchengesetz, Häftlingshilfegesetz und die Gesetze zur Wiedergutmachung von SED-Unrecht.

II. Bemessung des Anpassungssatzes

Nach § 56 Abs. 3 sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld in den alten Bundesländern zum durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Der Anpassungssatz beträgt 1,91 v. H., der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a wird um 1,4 v. H. angehoben. Bei der Festsetzung der neuen Beträge sind nach Anwendung des Steigerungssatzes Erhöhungsbeträge unter 0,50 DM auf volle DM nach unten und von 0,50 DM an auf volle DM nach oben zu runden.

Die Anpassung hat grundsätzlich nur mittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen in den neuen Bundesländern; dort ist die Leistungshöhe auch ...