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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1908/15 H EFG 2020 S. 151 Nr. 3

Gesetze: AO § 71; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 183 Abs. 1 Satz 5; AO § 183 Abs. 3; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 102 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

Auswahlermessen bei Haftung wegen Steuerhinterziehung

Leitsatz

  1. Das Auswahlermessen der Finanzbehörde bei der Haftungsinanspruchnahme wegen einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind, ohne dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensentscheidung bedarf (vgl. BFH-Rspr.).

  2. Unterbleibt die Durchsetzung des Haftungsanspruchs gegenüber einem anderen an der Tat beteiligten Steuerstraftäter, wird die Haftungsinanspruchnahme der übrigen beteiligten Steuerstraftäter dadurch nicht rechtswidrig oder ermessenswidrig.

  3. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuerberatungsmandats ist für die Wirksamkeit einer Empfangsvollmacht i.S.d. § 183 AO ohne Bedeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 111 Nr. 4
DStR 2020 S. 10 Nr. 20
DStRE 2020 S. 752 Nr. 12
EFG 2020 S. 151 Nr. 3
PStR 2020 S. 111 Nr. 5
LAAAH-42805

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