Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Behandlung von Anteilsübertragungen durch ausländische Anteilseigner in China
Übertragungen aus Sicht eines deutschen Investors
Sowohl [i]Chinesische SAT, Public Notice No. 7 v. 3.2.2015 unter http://go.nwb.de/9mbbxin Veräußerungsfällen als auch bei konzerninternen Umstrukturierungen stellt sich häufig die Frage, ob eine (direkte oder indirekte) Übertragung der Beteiligung an einer chinesischen Gesellschaft eine Ertragsbesteuerung in China auslöst. Die chinesischen Doppelbesteuerungsabkommen weisen hierzu Besonderheiten auf. In China bestehen steuerliche Anti-Missbrauchsvorschriften, um eine Steuerumgehung durch indirekte Anteilsübertragungen zu verhindern. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der chinesischen ertragsteuerlichen Behandlung von direkten und indirekten Übertragungen chinesischer Beteiligungen aus der Perspektive eines deutschen Investors.
Die direkte Übertragung einer Beteiligung an einer chinesischen Gesellschaft durch einen deutschen Anteilseigner unterliegt einer 10 %igen Quellensteuer in China, wenn eine Beteiligung von mindestens 25 % innerhalb von zwölf Monaten vor der Übertragung bestanden hat.
Die indirekte Übertragung einer chinesischen Beteiligung in Veräußerungsfällen bzw. bei konzerninternen Umstrukturierungen kann ebenfalls die 10 %ige chinesische Quellensteuer auslösen, wenn keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne der chinesischen Anti-Missbrauchsvorschriften für die indirekte Anteilsübertragung vorliegen.
Bei der Erfüllung der Voraussetzungen der „Börsenklausel“ oder „Konzernklausel“ nach den chinesischen Anti-Missbrauchsvorschriften können indirekte Anteilsübertragungen von der chinesischen Ertragsbesteuerung ausgenommen werden.