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NWB Nr. 5 vom Seite 317 Fach 27 Seite 5263

Meldeverfahren und Aufzeichnungspflichten in der Sozialversicherung

von Jürgen Steffens, Bad Breisig

I. Allgemeines

Mit der Überarbeitung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung zum 1. 1. 1999 sind für alle Beteiligten Vereinfachungen und Aufwandsminderungen erreicht worden. Die 2. DEVO und 2. DÜVO wurden durch die Verordnung zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV) vom ersetzt. Seit 1. 4. 1999 sind die geringfügig Beschäftigten in das reguläre Meldeverfahren einbezogen worden; die Differenzierung erfolgt lediglich über die Beitragsgruppen.

II. Meldepflichtiger Personenkreis

Die Arbeitgeber (ArbG) haben Beschäftigte, die versicherungs- oder beitragspflichtig zur KV, PV, RV oder AlV sind, zu melden. Meldepflichtig sind auch jene Arbeitnehmer (AN), deren Beschäftigungsverhältnis keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung begründet, für die der ArbG jedoch Beitragsanteile zur RV zu zahlen hat. Entsprechendes gilt für Beschäftigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit der Arbeitgeber Beitragsanteile zur AlV entrichten muss.

Ferner haben die ArbG unständig oder kurzfristig Beschäftigte - ggf. nach einem vereinfachten Verfahren in Listenform - zu melden ...